§ 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Diemeltal e.V. Niedermarsberg“ (ASV Diemeltal) und hat den Sitz in Marsberg 2. Er ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V., im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, im Kreissportbund des Hochsauerlandkreises und im Stadtsportverband Marsberg. 3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg. § 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck des Vereins 1. Der ASV Diemeltal e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch 1.1 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Gewässern zur Ausübung des waidgerechten Angelns sowie der Pflege der Kameradschaft 1.2 Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern 1.3 Maßnahmen zum Schutz und der Reinerhaltung der Vereins-gewässer 1.4 Maßnahmen zur Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Natusschutzes 1.5 Förderung der Vereinsjugend 2. Der Verein ist nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. 2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem/der Antagsteller / in schriftlich übermittelt. Gleiches gilt für die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss. 3. Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden für aktive, passive und jugendliche Mitglieder Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Jugendliche und Ehegatten von Vereinsmitgliedern zahlen keine Aufnahmegebühr. In Ausnahme-fällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Zahlung einer Aufnahmegebühr. Der Vorstand kann Ausgleichsbeträge für beschlossene Verpflichtungen (z.B. nicht oder verspätet zurückgegebene Fangmeldungen, Arbeitsdienste) festlegen. 4. Mit Aufnahme in den Verein wird ein Jahresbeitrag fällig, unabhängig von dem kalendermäßigen Zeitpunkt des Eintritts. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Abbuchungsermächtigung für Beiträge und Ausgleichszahlungen für beschlossene Verpflichtungen zu erteilen. 5. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt sind § 5 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um die Angelfischerei im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind voll stimmberechtigt, jedoch von jeder Beitragsleistung befreit. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Angel-fischerei in den Gewässern auszuüben. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet a) die Angelfischerei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten. b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen c) sich für die Belange des Vereins einzusetzen. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein 2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es a) grob gegen die Satzung verstoßen hat, b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat, c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist, d) gegen gesetzliche oder vereinsinterne fischereiliche Vorschriften wiederholt verstoßen hat, e) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zur Streit oder Unfrieden gegeben hat, f) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus a) dem ein- bis maximal dreiköpfigen Präsidium b) dem Geschäftsführer c) dem Kassenwart d) dem Gewässerwart und seinem Vertreter e) dem Gerätewart und seinem Vertreter f) dem Jugendwart und seinem Vertreter g) dem Sportwart und seinem Vertreter h) dem Pressewart und seinem Vertreter 1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei mindestens ein Mitglied des Präsidiums darunter sein muss. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre erfolgen Teilwahlen. Wiederwahl ist zulässig, aber auch die Wahl in eine andere Funktion des Vorstandes. 3. Vorstandssitzungen werden vom Präsidium nach Bedarf anberaumt. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon ein Präsidiumsmitglied, anwesend sind. 5. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 6. Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. 7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die bei der Durchführung von zugewiesenen Aufgaben entstehenden Kosten und Auslagen werden ersetzt. 8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach der Satzung dies der Mitgliederversammlungoder nach gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. § 10 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr (1. Quartal) zusammen (Jahreshauptversammlung). Zu ihr ist vom Präsidium mindesten 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Weitere Versammlungstermine können vom Vorstand bei der Jahresterminplanung festgelegt werden. 2. Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere: a) Entlastung des Vorstandes b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes c) Wahl der Kassenprüfer d) Satzungsänderungen e) Änderungen der Fischereiordnung f) Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren g) Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 3. Den Vorsitz führt ein Präsidiumsmitglied. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 5. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzettel, sofern mindestens 10 Mitglieder dies verlangen. 6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder 7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und einem weiteren Präsidiumsmitglied unterzeichnet. § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn das Präsidium es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Präsidium beantragt. § 12 Kassenführung und Kassenprüfung 1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. 2. Die Kasse und die Bücher des Vereins sind einmal im Jahr rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung von 2 Kassenprüfern auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung bekannt zugeben. 3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden § 14 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2. Zu dem Beschluss ist eine 3/4 –Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. 3. Das durch Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist zu gemeinnützigen Zwecken des Fischereiwesens einer entsprechenden staatlichen Behörde zur Verfügung zu stellen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 25.02.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.01.1986 außer Kraft. Beschlossen in der Jahreshauptversammlung des ASV Diemeltal e.V. Niedermarsberg am 25. Februar 2011 Eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg im Vereinsregister 20117 am 14.04.2011 gez. Deese
Satzung des Angelsportvereins Diemeltal e.V. Niedermarsberg
www.asv-diemeltal-niedermarsberg.de